Satzung

§ 1 Name, Sitz und Eintragung

(1) Der Name des Vereins lautet: „Förderverein Heide-Grundschule Adlershof e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Der Verein wird im Vereinsregister eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Allgemeine Zweckbestimmung

(1) der Verein ist ein nichtwirtschaftlicher Verein im Sinne des § 21 BGB. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zwecke des Vereins sind die Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung, die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements.

§ 3 Besondere Zweckbestimmung

(1) Wesentliche Aufgabe des Vereins ist es, die unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Aktivitäten der Heide-Grundschule in Adlershof zu unterstützen und zu stärken.
(2) Die Ziele werden vor allem durch folgende Tätigkeiten verfolgt:
– die Durchführung, Unterstützung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen,
– die Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für schulische Wettbewerbe,
– die Unterstützung von Arbeitsgemeinschaften, die Unterstützung der schulischen Gremien und Elterninitiativen,
– die Beschaffung von zusätzlichem Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial,
– die Beschaffung von Ausstattungsgegenständen,
– Öffentlichkeitsarbeit,
– Initiierung und Begleitung von Projekten zur Stärkung des Engagements innerhalb der Schule,
– Einbindung von Bürgerschaft und Gewerbe für die Belange der Schule

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied mit Stimmrecht kann jede natürliche und juristische Person werden, die auf Dauer und verantwortlich die Ziele des Vereins unterstützen möchte.
(2) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Tätigkeit des Vereins unterstützen möchte, ohne regelmäßig an der Vereinsarbeit teilzunehmen. Sie fördern den Verein durch Geldbeträge, Sach- oder Dienstleistungen.
(3) Voraussetzungen für den Erwerb einer Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme erfolgt mit schriftlicher Erklärung durch den Vorstand und Eintragung in die Liste der fördernden bzw. der ordentlichen Mitglieder.
(4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt ist spätestens bis vier Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt wird mit Ablauf des Geschäftsjahres wirksam, in dem die Austritterklärung dem Vorstand zugegangen ist. Bei vereinsschädigendem Verhalten kann ein Mitglied durch den Vorstand nach vorheriger Anhörung des Betroffenen ausgeschlossen werden. Der Ausgeschlossene kann eine Bestätigung des Ausschlusses durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung beantragen. Der Vorstand kann Mitglieder, die mit ihren Beiträgen länger als ein Jahr in Verzug sind, ausschließen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann.
(2) Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten.
(3) In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag ermäßigen oder erlassen, wenn das Mitglied den Verein durch gemeinnützige Arbeit fördert.

§ 6 Gemeinnützigkeit

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(2) Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Tätigkeitsvergütungen bzw. unangemessene Aufwands-entschädigungen begünstigt werden.
(3) Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Beim Ausscheiden aus dem Verein werden gezahlte Beiträge nicht zurückerstattet.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Heide-Grundschule, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(5) Der Verein darf zweckgebunden für seine satzungsgemäßen Aufgaben im Rahmen des § 58 Abgabenordnung Vermögen und Vermögensgegenstände ansammeln.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können beschließen, dass zum Vorstand eine Anzahl Beisitzer tritt, die nicht zum Vorstand gemäß § 26 BGB gehören.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die entsprechend § 4 Absatz (1) eingetragenen Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung des Vereins im Sinne des § 32 BGB.
(2) Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal pro Jahr einberufen werden.
(3) Weitere Mitgliederversammlungen sind als außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn dies 1/5 der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnung beantragt.
(4) Die ordentlichen Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich bzw. per email unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(5) Der Beratung und Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
a) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und des Jahresabschlusses
b) die Wahl und Entlastung des Vorstandes,
c) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und Entgegennahme des Revisionsberichtes (der Bericht kann auch schriftlich gegeben werden),
d) die Festsetzung der Beitragsordnung,
e) die Bestätigung von Mitgliederausschlüssen,
f) die Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins nach Maßgabe des § 9 (2),
g) Beschäftigung von hauptamtlichen Mitarbeitern.
(6) Anträge können gestellt werden von
– den ordentlichen Mitgliedern
– der Schulleitung
– den einzelnen Konferenzen der Schule und müssen beim Vorstand schriftlich unter Angabe einer Begründung eingereicht werden.

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde.
(2) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
(3) Wahlen und Beschlüsse sind zu protokollieren. Die Niederschrift ist vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Vorstandsmitgliedern. Die Mitglieder des Vorstandes werden für ein Jahr gewählt.
(2) Der Vorstand besteht aus:
– dem Vorsitzenden
– seinem Stellvertreter
– einem Schatzmeister
(3) Die Mitglieder des Vorstandes wählen einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist einzelvertretungsbefugt.
(4) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können entsprechend § 3 Nr. 26a EStG eine angemessene Tätigkeitsvergütung erhalten. Wenn ein Vorstandsmitglied nach § 3 Nr. 26 eine Übungsleiterfunktion ausübt, kann er hierfür einen steuerfreien Aufwandsersatz erhalten (Übungsleiterfreibetrag).
(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann die Geschäftsführung und andere satzungsgemäße Aufgaben an haupt- und nebenamtlich tätige Personen unter Berücksichtigung von §8, Abs. 5g übertragen. Er kann für die gerichtliche Vertretung eine Vollmacht an haupt- und nebenamtlich tätige Personen ausstellen.

§ 11 Formale Satzungsänderung

(1) Satzungsänderungen, die zur Eintragung des Vereins in das Vereinsregister, zur Erlangung und Erhaltung der Gemeinnützigkeit oder aus zwingenden gesetzlichen Gründen erforderlich sind, kann der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter, vornehmen.
(2) Die Änderungen sind den Mitgliedern zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.